Art. 98 [Rechtstellung der Richter]

(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch  besonderes  Bundesgesetz
zu regeln.

(2) Wenn ein Bundesrichter im  Amte  oder  außerhalb  des  Amtes  gegen  die
Grundsätze  des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines
Landes    verstößt,    so    kann    das    Bundesverfassungsgericht     mit
Zweidrittelmehrheit  auf Antrag des Bundestages anordnen, daß der Richter in
ein anderes Amt oder in den Ruhestand  zu  versetzen  ist.  Im  Falle  eines
vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.

(3) Die Rechtsstellung der  Richter  in  den  Ländern  ist  durch  besondere
Landesgesetze  zu  regeln. Der Bund kann Rahmenvorschriften erlassen, soweit
Artikel 74a Abs. 4 nichts anderes bestimmt.

(4) Die Länder können bestimmen, daß über die Anstellung der Richter in  den
Ländern  der  Landesjustizminister  gemeinsam  mit einem Richterwahlausschuß
entscheidet.

(5) Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung
treffen. Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. Die Entscheidung
über eine Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu.



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