Art. 98 [Rechtstellung der Richter]
(1) Die Rechtsstellung der Bundesrichter ist durch besonderes Bundesgesetz
zu regeln.
(2) Wenn ein Bundesrichter im Amte oder außerhalb des Amtes gegen die
Grundsätze des Grundgesetzes oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung eines
Landes verstößt, so kann das Bundesverfassungsgericht mit
Zweidrittelmehrheit auf Antrag des Bundestages anordnen, daß der Richter in
ein anderes Amt oder in den Ruhestand zu versetzen ist. Im Falle eines
vorsätzlichen Verstoßes kann auf Entlassung erkannt werden.
(3) Die Rechtsstellung der Richter in den Ländern ist durch besondere
Landesgesetze zu regeln. Der Bund kann Rahmenvorschriften erlassen, soweit
Artikel 74a Abs. 4 nichts anderes bestimmt.
(4) Die Länder können bestimmen, daß über die Anstellung der Richter in den
Ländern der Landesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuß
entscheidet.
(5) Die Länder können für Landesrichter eine Absatz 2 entsprechende Regelung
treffen. Geltendes Landesverfassungsrecht bleibt unberührt. Die Entscheidung
über eine Richteranklage steht dem Bundesverfassungsgericht zu.
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